AGB's
- Geltung der Bedingungen
- Angebot und Vertragsschluss
- Preise
- Liefer- und Leistungszeit
- Annahmeverzug
- Lieferung
- Gefahrenübergang
- Gewährleistung
- Retouren
- Eigentumsvorbehalt
- Zahlung
- Haftungsbeschränkung
- Urheberrechte / Software-Gewährleistung
- Datenschutz
- Gerichtsstand
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Imbeck und Comfix erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers wird
hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote von Imbeck und Comfix in Preislisten und Inseraten sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für Imbeck und Comfix erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt.
- Die Angaben in unseren Verkaufsunterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Überschreitet ein Käufer durch eine Bestellung sein Kreditlimit, so sind wir
von unserer Lieferverpflichtung entbunden.
- Imbeck und Comfix behaltet sich das Recht vor, Bestellungen auf Rechnung ohne weitere Begründung
abzulehnen und gegen Vorkasse oder Nachnahme zu versenden.
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- Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese werden für Lagerware zum Zeitpunkt der Bestellung fixiert. Bei Lieferengpässen sowie Besorgungen gilt der Tagespreis am Bestelltag.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Transportkosten,
inkl. 7.6 % MwSt.
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- Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter
Lieferfristen und Liefertermine durch Imbeck und Comfix steht unter dstrong Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Imbeck
und Comfix durch Zulieferanten und Hersteller.
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- Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen
zu wollen, kann Imbeck und Comfix die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Imbeck und Comfix
ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens
vom Käufer zu fordern.
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- Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der Imbeck und Comfix und dstrong
Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang
der Warensendung anzumelden.
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- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden
verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten
durch Imbeck und Comfix hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
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- Die Gewährleistung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 1 Jahr, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
- Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleissteile ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche gegen Imbeck und Comfix stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
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- Für Retouren verlangen wir, dass das defekte Teil bzw. Gerät mit ausgefülltem Reparaturformular sowie einer Kopie der Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde,
an Imbeck und Comfix zur Reparatur eingeschickt oder angeliefert wird. Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder
ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, durch Kopien gesichert werden,
da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können.
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- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Imbeck und Comfix.
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- Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Nachnahme, bar oder innert 5 Tagen rein netto zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketpost, Spedition oder eigenem Fahrzeug, ausser es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
- Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, nach den ersten fünf Tagen nach Rechnungserhalt des Kunden eine erste Mahnung zu versenden. Diese Mahnung wird mit 25 Franken Bearbeitungsgebühren versehen sein, und zu dem geschuldeten Betrag addiert. Der Käufer hat ab jetzt fünf weitere Tage um seine Schulden zu begleichen. Ist dies nicht der Fall, so wird er in der zweiten Mahnung 30% Aufschlag auf seinen offenen Betrag bezahlen müssen, mindestens aber 300 Franken.
- Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder
wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten
auszuführen.
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- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns,
als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschäden aus
der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt.
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§ 13 Urheberrechte / Software-Gewährleistung
- Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder
kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Software ist von sämtlichen Garantiebestimmungen auf Formularen ausgenommen. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen
des Lizenzvertrages des Herstellers.
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- Imbeck und Comfix ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
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- Arisdorf ist ausschliesslich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das Rechtsverhältnis untersteht
dem schweizerischen Recht.
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Basel, Mittwoch, 1. September 2010


